Allgemeine Geschäftsbedingungen

des holz- und kunststoffverarbeitenden Handwerks (Stand 01.01.2009)

 
 

1. Anzuwendendes Recht Es gilt deutsches Recht.

Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich Montage gilt die

“Vertragsordnung für Bauleistungen” (VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung,

soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

 

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen Für alle Leistungen, bei denen die VOB Teil B nicht

einbezogen wird, gelten zusätzlich die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

 

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers

vom Angebot des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung

des Auftragnehmers zustande.

 

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik,

unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie

ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die

Dauer der Verzögerung.

 

2.3 Gewährleistung

Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der

Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen

offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften

Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten

Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung

der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder

Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung

vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie

verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder

Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über

den Bezug beweglicher Sachen.

 

2.5 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, kann für Teilleistungen in Höhe des Wertzuwachses

eine Abschlagzahlung verlangt werden. Wesentliche Mängel berechtigen nur zum Einbehalt in

Höhe des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

 

2.6 Vergütung

Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgeliefert, bzw. abgenommen, so i

st die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skontoabzug zu zahlen,

sofern nichts anderes vereinbart ist.

 

3. Förmliche Abnahme

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein,

wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme

aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung

ein.

 

4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist der Auftragnehmer berechtigt,

10 % der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt

ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

 

5.1 Technische Hinweise

Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten durchzuführen sind,

insbesondere:

         Beschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten

         Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren

 

      Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluss nachzu-

        behandeln. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders

        vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der

        Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Mängelansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.

 

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen (Farbe und Struktur),

insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten

Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

 

6. Zahlung

Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden

nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer

gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist

ausgeschlossen.

 

8. Eigentumsvorbehalt

 

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

 

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer

unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu

veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

 

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die

Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem

Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt

in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten.

Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer

das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber

seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

 

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des

Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes

oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

 

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als

wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt

gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung in Höhe des

Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen

durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

 

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer

sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt

noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages

unverzüglich zurückzugeben.

 

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand

der Geschäftssitz des Auftragnehmers.